Besoldung Sachsen-Anhalt |
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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
§ 99 Wissenschaftliche Einrichtungen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes,
2. die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.
(2) § 67 findet keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten
1. wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen und
2. nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.