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Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .89 Freistellungen

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§ 89 Freistellungen 

(1) Der Lehrerhauptpersonalrat erhält Freistellungen in folgendem Umfang:

1. eine volle Freistellung sowie

2. zwölf Stunden je Woche für jeweils angefangene 1500 Beschäftigte.

(2) Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt erhalten Freistellungen in folgendem Umfang:

1. eine volle Freistellung sowie

2. zwölf Stunden je Woche für jeweils angefangene 700 Beschäftigte.

(3) Die Personalräte an Schulen erhalten Freistellungen von 0,5 Stunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte.

(4) Freistellungsstunden sind für Beschäftigte im Unterricht Unterrichtsstunden und ansonsten Zeitstunden.

(5) Personalvertretungen entscheiden jeweils für ein Schuljahr über die Verteilung der Freistellungen durch Beschluss.


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