Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter

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§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter 

(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:

1. Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter im Landesverwaltungsamt ein eigener Personalrat gebildet,

2. sie sind nur wahlberechtigt für den unter Nummer 1 genannten Personalrat und für die nach § 88 zu bildende Stufenvertretung,

3. sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.

(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.


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