Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .83 Allgemeines

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§ 83 Allgemeines 

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten als Sonderregelung für die unmittelbaren Landesbeschäftigten

1. an öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,

2. im Vorbereitungsdienst für Lehrämter.


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