Besoldung Sachsen-Anhalt |
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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
§ 8 Schutzbestimmungen
Beschäftigte, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Freigestellte Personalratsmitglieder sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag des Personalrats fortzubilden.