Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .79 Fachkammern; Fachsenate

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§ 79 Fachkammern; Fachsenate 

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag

1. der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und

2. der in § 1 bezeichneten Dienststellen

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihrer Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten Beisitzern muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.


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