Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .64 Verfahren der Einigungsstelle

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

§ 64 Verfahren der Einigungsstelle 

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat ist Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 62 Abs. 8 für die Dienststelle und den Personalrat.

(2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Er muss innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung des Vorsitzenden ergehen. Im Falle des § 63 Abs. 6 hat er innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle zu ergehen. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er ist von allen Mitgliedern zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Sachsen-Anhalt

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um den Brocken oder das Schloss Wernigerode in Sachsen-Anhalt.  



mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2024