Besoldung Sachsen-Anhalt |
Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
§ 59 Beteiligung bei Unfallverhütung
(1) Der Personalrat achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, unterstützt die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft und setzt sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes ein.
(2) Der Personalrat ist bei der Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen hinzuzuziehen. Bei der Untersuchung von Dienst- und Arbeitsunfällen durch die Dienststelle oder die in Absatz 1 genannten Stellen ist ein Mitglied des Personalrates, das von diesem bestimmt ist, hinzuzuziehen.