Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .54 Gesamtpersonalrat

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§ 54 Gesamtpersonalrat 

(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand. § 22 gilt entsprechend.


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