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Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .49 Zeitpunkt

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§ 49 Zeitpunkt

(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse entgegenstehen. Die Teilnahme hat keine Minderung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder Zulagen zur Folge. Finden Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit statt, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren; gleiches gilt für Wege- und Fahrtzeiten. § 33 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Kosten der Reise zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erstattet.


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