Besoldung Sachsen-Anhalt |
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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
§ 1 Errichtung von Personalvertretungen
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften, der Verwaltungsgemeinschaften, soweit die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes nicht durch eine Trägergemeinde wahrgenommen werden, sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Gerichte und Eigenbetriebe.