Besoldung Sachsen-Anhalt |
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§ 8 Stellenausschreibungspflicht; Ausnahmen
(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die in § 36 und § 112 c Abs. 2 genannten Funktionen. Sie gilt auch nicht für die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes.