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Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .69 Erlass ausführender Verordnungen

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§ 69 Erlass ausführender Verordnungen

Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 a notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind,
2. ob und inwieweit der Beamte eine für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen im Sinne des § 64 Abs. 3 oder sonstige Veranlassung des Dienstvorgesetzten wahrgenommene Nebentätigkeit erhaltene Vergütung abzuführen hat,
3. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und wie das dafür zu entrichtende Entgelt zu bemessen ist.


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