Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .65 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

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§ 65 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Soweit der Beamte nicht nach § 64 Abs. 3 zur Wahrnehmung von Nebentätigkeiten verpflichtet ist, bedarf er zu ihrer Übernahme der vorherigen Genehmigung.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung und die Entscheidung hierüber bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen.
(3) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Nebentätigkeit mit dem Hauptamt in Zusammenhang steht. Sie ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 3 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
(4) Die Genehmigung soll auf längstens drei Jahre befristet werden.
(5) Der Beamte hat jede Änderung der für die Genehmigung maßgeblichen Umstände im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.


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