Besoldung Sachsen-Anhalt |
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§ 62a Zuständigkeiten
(1) Abweichend von § 10 ist die oberste Dienstbehörde, bei mittelbaren Landesbeamten die Aufsichtsbehörde, für die Erteilung der Genehmigung nach § 61 Abs. 2 zuständig, wenn der Erfolg eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gefährdet werden könnte.
(2) Über die Versagung der Aussagegenehmigung im Sinne von § 62 entscheidet die oberste Dienstbehörde.