Besoldung Sachsen-Anhalt |
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§ 36a Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden
(1) Bei auf landesrechtlicher Vorschrift beruhender Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden (Umbildung) kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 26 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung oder Umbildung der Behörde erfolgen.
(2) Frei werdende Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sind den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorzubehalten, die für diese Stellen geeignet sind.