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Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .36 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

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§ 36 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) Der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
1. Staatssekretäre,
2. den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,
3. den Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung,
4. den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.


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