Besoldung Sachsen-Anhalt |
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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt
§ 27a Allgemeines
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt.
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.
a) Entlassungen