Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 126 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

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§ 126 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt  

Die Anzeigepflicht nach § 66 Abs. 2 gilt auch für die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten


Red UT 20210429

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