Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 125 Übergangsvorschriften für Beamte auf Zeit im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung des Reformgesetzes

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§ 125 Übergangsvorschriften für Beamte auf Zeit im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung des Reformgesetzes  

Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Umsetzung des Reformgesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 904) im Amt befindlichen Beamten auf Zeit gelten die §§ 11 und 29 bis zum Ende ihrer Amtszeit in der vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung des Reformgesetzes geltenden Fassung weiter.


Red UT 20210429

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