Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 124 Ernennung von Landtagsabgeordneten, Geltung des Abgeordnetengesetzes

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt

§ 124 Ernennung von Landtagsabgeordneten, Geltung des Abgeordnetengesetzes  

Wird ein Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt während der ersten Legislaturperiode von einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt (§ 1) zum Beamten ernannt und ist sein Amt nach § 34 des Abgeordnetengesetzes vom 24. Januar 1991 (GVBl. LSA S. 1) mit dem Mandat unvereinbar, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Abschnittes IV des Abgeordnetengesetzes unberührt.


Red UT 20210429

mehr zu: Landesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2024