Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 121 Beamte des Feuerwehrdienstes

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§ 121 Beamte des Feuerwehrdienstes  

(1) Für die Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, gelten die §§ 115, 116 Abs. 1 sowie - mit Ausnahme für die Ehrenbeamten - § 116 Abs. 3 und § 120 entsprechend.
(2) Für die übrigen Beamten des Feuerwehrdienstes gelten die §§ 115 und 116 Abs. 1 entsprechend.


Red UT 20210429

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