Besoldung Sachsen-Anhalt |
Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt
§ 121 Beamte des Feuerwehrdienstes
(1) Für die Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, gelten die §§ 115, 116 Abs. 1 sowie - mit Ausnahme für die Ehrenbeamten - § 116 Abs. 3 und § 120 entsprechend.
(2) Für die übrigen Beamten des Feuerwehrdienstes gelten die §§ 115 und 116 Abs. 1 entsprechend.