Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 109 Ehrenbeamte

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§ 109 Ehrenbeamte 

(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 1, §§ 65, 66, 69, 72, 83 bis 87 a.
3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
(4) Die Ernennung eines Ehrenbeamten ist nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nach einer gesetzlichen Bestimmung über die Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden durfte.
(5) Der Ehrenbeamte ist entlassen, wenn er nach der Ernennung eine Tätigkeit aufnimmt, die nach einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.


Red UT 20210429

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