Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .95 Errichtung eines Landespersonalausschusses

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§ 95 Errichtung eines Landespersonalausschusses 

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.


Red UT 20210429

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