Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 18 Sonderurlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 18 Sonderurlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

 

§ 18 Sonderurlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Sonderurlaub mit Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Aus- oder Fortbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten ist, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Sonderurlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs aus diesem Anlass bewilligt werden.


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Red 20231114

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