Beihilferecht für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt

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In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können wir Ihnen die aktuelle Jahresausgabe des beliebten Nachschlagewerks Beihilferecht in Bund und Ländern anbieten. Das Buch informiert Beamte, Beamtenanwärter, Referendare, Lehramtsanwärter, Ruhestandsbeamte über das geltende Beihilferecht im Bund und Ländern. Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt, dennoch orientieren sich die meisten Länder an den Beihilferegelungen des Bundes. Regelungen der Länder, die vom Bund abweichen, werden in einem eigenen Kapitel erläutert. Als besonderen Service finden Sie ein ausführliches Verzeichnis von 140 beihilfefähigen Kliniken. Das beliebte Taschenbuch können Sie hier für nur 7,50 Euro  bestellen

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Weitere Websites zu beihilferechtlichen Themen für Beamte in Sachsen-Anhalt:
Beihilfevorschriften: www.beihilfevorschriften.de 
Beihilfe Portal: www.beihilfe-online.de
Beihilferecht: www.die-beihilfe.de

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Beihilferegelungen der Länder: Sachsen-Anhalt 

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage:

Artikel 2 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 3)
(Bis zum Inkrafttreten der eigenständigen Verordnung gelten die Vorschriften des Bundes weiter)

Aktuelles
Sachsen-Anhalt hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz normiert. Im Übrigen verweist das Land bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (siehe Seite 247 ff.).Oder nehmen Sie einfach diesen Direktlink zur Beihilfeverordnung von Sachsen-Anhalt  (https://mf.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MF/Dokumente/Steuer/Bezuegeverwaltung/BBHV_mit_8_AEnderung_nichtamtliche_Lesefassung.pdf)

Mehr Beihilfeinformationen zum Land Sachsen-Anhalt
https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/bezuegeverwaltung/formulare-vordrucke/

Kostendämpfungspauschale
Im Zuge von Einsparungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2014 sind auch dienstrechtliche Änderungen beschlossen und eine sogenannte Kostendämpfungspauschale eingeführt worden (siehe unten).

 

Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (Seite 53 f.)

Arzneimittel

Vgl. Bund (Seite 68)

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Vgl. Bund (Seite 43)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Vgl. Bund (Seite 70 f.)

Kostendämpfungspauschale (ab 1.1.2014)
Nach Abzug der Eigenanteile – z. B. 5 Euro bis 10 Euro für jedes Arzneimittel – von den beantragten beihilfefähigen Aufwendungen und nach der Anwendung des jeweiligen persönlichen Bemessungssatzes wird die so festgesetzte Beihilfe nochmals um die Kostendämpfungspauschale reduziert und nur der die Kostendämpfungspauschale überschießende Betrag zur Zahlung angewiesen. Eine Beihilfe wird also erstmals dann ausgezahlt, wenn die festgesetzte Beihilfe die Kostendämpfungspauschale im Kalenderjahr übersteigt.

Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen, die am 1. Januar des Jahres vorliegen, dem die Aufwendungen zugerechnet werden. Ersatzweise wird auf den ersten Tag der Beihilfeberechtigung abgestellt.

Die Kostendämpfungspauschale wird wie folgt erhoben:

"Tabelle S. 234"

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Die ermittelten Beträge vermindern sich um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Folgende Personengruppen sind ausgenommen:
1. Beamte in Elternzeit,
2. Waisen,
3. GKV-versicherte Beihilfeberechtigte,
4. Hinterbliebene im Jahr des Todes der oder des verstorbenen Beihilfeberechtigten und
5. Versorgungsempfänger mit amtsunabhängigem Mindestruhegehalt und ihre Hinterbliebenen.
6. Beamte auf Widerruf.

Die Kostendämpfungspauschale entfällt für Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Soweit die Kostendämpfungspauschale, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV zum entsprechenden Bemessungssatz und die Eigenbehalte nach § 49 BBhV die Belastungsgrenze nach § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV übersteigen, entfällt die Kostendämpfungspauschale auf Antrag des Beihilfeberechtigten.

Geburt

Vgl. Bund (Seite 102)

Pflege

- Ambulant - Stationär Vgl. Bund (Seite 104 f.)

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Vgl. Bund (Seite 125 ff.)

Todesfälle

Vgl. Bund (Seite 104)

 

UT BH 2018


 

UT ID 4980


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