Landesbesoldungsgesetz Hessen

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Landesbesoldungsgesetz von Hessen 

Für Beamtinnen und Beamte in Hessen gibt es ein eigenens Besoldungsgesetz. Unter www.besoldung-hessen.de finden Sie den Wortlaut und weiterführende Informationen zum Besoldungsrecht von Hessen, beispielsweise auch die aktuellen Besoldungstabellen.

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Im Rahmen der Föderalisimusreform wurde den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für wichtige Bereiche des Beamtenrechts übertragen. So können die Länder künftig die Besoldung, das Laufbahnrecht und die Beamtenversorgung in eigener Zuständigkeit ausgestalten. Dies wird das Beamtenrecht nicht durchschaubarer machen. Es ist zu erwarten, dass sich das Beamtenrecht sehr auseinanderentwickeln wird.

Wenn Sie die beamten- und besoldungsrechtlichen Entwicklungen in den einzelnen Ländern verfolgen möchten, können Sie die vom INFO-SERVICE in Zusammenarbeit mit weiteren Partnern konzipierten Websites besuchen.

Das für Landesbeamte von Hessen geltende Recht wird in einem eigenständigen Internetangebot dargestellt. Unter www.besoldung-hessen.de finden Sie wichtige Informationen zum Beamtenrecht, Besoldungsrecht, Beihilferecht und Beamtenversorgungsrecht. Daneben werden Sie aber auch über Arbeitszeit der Beamten, das Nebentätigkeitsrecht, das Reisekostenrecht, das Umzugskostenrecht sowie den Anspruch auf Urlaub und Sonderurlaub informiert.

Abschließend informiert die Website aber auch über das Personalvertretungsrecht, was für die betrieblichen Interessenvertretungen besonders hilfreich sein dürfte. Insoweit kann die Website auch als Informationsplattform von Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Frauenbeauftragtenund Schwerbehinderten-Beauftragten genutzt werden.


 

Hessen 

 

Übertragung des Tarifergebnisses TV-Hessen (TV-H) auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger

 

HBesVAnpG 2022/2023

Inzwischen ist das o.a. Gesetz am 08.12.2021 beschlossen und im Gesetzes- und Verordnungsblatt verkündet worden.

>>>hier geht es zum Gesetzes und Verordnungsblatt

Hier mehr Informationen zum Gesetzentwurf und der amtlichen Begründung.

Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023)

Auszüge aus der Drucksache 20/6690 des Hessischen Landtags

A. Problem

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter in Hessen so-wie die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu beteiligen.

Die genannten Bezüge sind zuletzt durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019/2020/2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) zum 1. März 2019 um 3,2 Prozent, zum 1. Februar 2020 um 3,2 Prozent und zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent angehoben worden.

Unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 zur Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation entwickelten Parameter sind die Besoldung und die Versorgungsbezüge laufend zu beobachten und weiter anzupassen.

B. Lösung

Die Anpassung der Besoldung und Versorgung erfolgt in einer zeitgleichen und systemgerechten Orientierung an dem Tarifabschluss TV-H vom 15. Oktober 2021.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 wird die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen, die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter sowie die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Hessen zum 1. August 2022 linear um 2,2 Prozent und zum 1. August 2023 um weitere 1,89 Prozent zu erhöhen. Anwärterinnen und Anwärter nehmen zeitgleich an der linearen Erhöhung teil. Der Grund für die Notwendigkeit der Umrechnung von Mindest- und Festbeträgen in eine lineare Umrechnung liegt darin, dass jede Erhöhung um einen Mindest- oder Festbetrag sich auf das verfassungsrechtliche Abstandsgebot der amtsangemessenen Alimentation auswirkt und zu einer leistungsfeindlichen Einebnung der Abstände der einzelnen Besoldungsgruppen führt.

Darüber hinaus sollen auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter – entspre-chend den Tarifbeschäftigten – eine Corona-Sonderzahlung erhalten. Dabei handelt es sich um eine Unterstützung des Dienstherrn zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise. Die Auszahlung soll in einem Betrag in Höhe von bis zu 1000 EUR und mit den Bezügen für Februar 2022 erfolgen. Anwärterinnen und Anwärter erhalten einen Betrag in Höhe von bis zu 500 Euro.

Die Anpassung der Besoldung entsprechend dem Tarifergebnis dient dem Zweck, einer Abkoppelung der Besoldung und Versorgung von der Tarifentwicklung entgegen zu wir-ken. Die (weitere) Ausgestaltung anhand der Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung festgelegt hat, wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zudem wird die Pflegezulage für Beschäftigte im Krankenpflegedienst des Justizvollzugs (§ 43 TV-H) i.H.v. 120 Euro/Monat auf die Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst übertragen.

Das Gesetz wurde am 08.12.2021 beschlossen und im Gesetzes- und Verordnungsblatt verkündet worden >>>zum Gesetz


Meldung vom November 2021

Das Tarifergebnis in Hessen war besser als der Abschluss der TdL. Angeblich soll dieser Abschluss auf die Besoldung der Beamten übertrahen werden.

 


 

 

>>>Weiterführende Informationen für den Öffentlichen Dienst bzw. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare, Professorinnen und Professoren, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Ruhestandsbeamte: I www.beamten-informationen.dewww.beamtenversorgung-online.de I www.beihilfe-online.de I www.die-oeffentliche-verwaltung.de I


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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. besoldung-online). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

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