Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .68 Beendigung von Nebentätigkeiten

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§ 68 Beendigung von Nebentätigkeiten

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebentätigkeiten, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen worden sind oder die er auf Verlangen im Sinne des § 64 Abs. 3 oder sonstige Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen hat.


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