Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .37 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

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§ 37 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.


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