Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .35 Eintritt in den Ruhestand

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§ 35 Eintritt in den Ruhestand

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung; § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.


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