Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .14 Gültigkeit von Amtshandlungen

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§ 14 Gültigkeit von Amtshandlungen

Ist eine Ernennung unwirksam (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2), nichtig (§ 11) oder ist sie zurückgenommen worden (§ 12), so sind die bis zur Feststellung der Unwirksamkeit, bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.


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