Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 121a Beamte des Justizvollzugsdienstes

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§ 121a Beamte des Justizvollzugsdienstes  

Für Beamte der Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug gilt § 120 entsprechend.


Red UT 20210429

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