Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 120 Altersgrenze

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§ 120 Altersgrenze  

(1) Polizeivollzugsbeamte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 63. Lebensjahr. Über den Antrag entscheidet die Stelle, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist.
(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die Stelle, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das 60. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus.


Red UT 20210429

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