Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 116 Ausstattung, Aufwandsentschädigung, Heilfürsorge

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§ 116 Ausstattung, Aufwandsentschädigung, Heilfürsorge  

(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.
(2) Dem Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst kann als Aufwandsentschädigung ein Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld gewährt werden.
(3) Dem Polizeivollzugsbeamten wird Heilfürsorge gewährt. Das Nähere regelt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.


Red UT 20210429

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