Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 115 Dienstausrüstung

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§ 115 Dienstausrüstung  

Für Polizeivollzugsbeamte kann angeordnet werden, daß sie außer Dienstkleidung eine Dienstausrüstung tragen.


Red UT 20210429

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