Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 112 Beamte auf Zeit

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§ 112 Beamte auf Zeit 

Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.


Red UT 20210429

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