Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 110 Beamte beim Landtag

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§ 110 Beamte beim Landtag 

(1) Die Beamten beim Landtag sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde für die Beamten beim Landtag ist der Präsident des Landtages.
(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat, stehen für die Beamten beim Landtag dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat zu, ausgenommen ist der Erlass von Verordnungen.


Red UT 20210429

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