Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 103 Bekanntmachung und Verbindlichkeit der Beschlüsse

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§ 103 Bekanntmachung und Verbindlichkeit der Beschlüsse 

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.


Red UT 20210429

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